2016-04-10

Verbindliche Grundzüge der Wirtschaftspolitik



Österreich und Deutschland haben nicht nur ihre durch das Sozialprinzip geprägte Wirtschaftsverfassung eingebüßt und die Fähigkeit verloren, sachgerecht auf die Wirtschaftslagen zu reagieren, etwa durch eine antizyklische Konjunkturpolitik, sondern darüber hinaus wird die Union befugt, verbindlich die Grundzüge der Wirtschaftspolitik für die Union und vor allem für die Mitgliedstaaten zu definieren (Art. 121 Abs. 2 ff. AEUV). Die Grundzüge können makro- oder mikropolitische Vorgaben machen. Sie sind der Wirtschaftsverfassung der Union verpflichtet und stehen darum dem Sozialprinzip der Grundgesetzes, insbesondere dessen beschäftigungspolitischer Zielsetzung, entgegen. Hinzu kommt die außenwirtschaftliche Entmachtung der Mitgliedstaaten, weil die Handelspolitik (Art. 206 f. AEUV) der ausschließlichen Zuständigkeit der Union überantwortet ist und bleiben wird (Art. 3 Abs. 1 lit. E AEUV).

Eine beschäftigungswirksame Beihilfepolitik ist den Mitgliedstaaten grundsätzlich untersagt (Art. 107 AEUV). Als Standortpolitik bleibt nur die sogenannte Lohnflexibilisierung, also die Absenkung der Löhne, oder eben wegen der eindimensionalen Globalisierung die von dem grenzüberschreitenden Wettbewerb erzwungene Arbeitslosigkeit, weil die sozialen Standards, die Österreich und Deutschland lange Zeit erfüllt hatten und zu erfüllen verpflichtet waren, nicht globalisiert sind, vor allem nicht die menschenrechtlichen Standards, deren Verwirklichung das Sozialprinzip gebietet. 

(Karl A. Schachtschschneider in:  Ein Leben für Recht und Gerechtigkeit von Matscher/Pernthaler/Raffeiner (Hrsg.). Festschrift für Hans R. Klecatsky zum 90. Geburtstag, S 638.)


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