2010-10-18

Weitgehende Überführung des Polizei- u. Justizrechts in das EU-Gemeinschaftsrecht

Wegfall der 3. Säule des Vertrages!

Der Vorrang des Gemeinschaftsrechts wird auf das gesamte künftige Unionsrecht und damit auch auf das Recht der bisherigen dritten Säule (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen) ausgedehnt. Ursprünglich beruhte der Aufbau des Unionsvertrages  auf drei Säulen: Der Vertrag selbst, die Gemeinsame Außen- u. Sicherheitspolitik  und die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen. Bislang ist die „polizeiliche und justizelle Zusammenarbeit“ (Art. 29 bis 42 EUV) als „dritte Säule der Europäischen Union“ mit lediglich „intergouvernemantaler“ Geltung, die nicht am sogenannten supranationalen Gemeinschaftsrecht teilnimmt, bezeichnet worden.

Die Trennung in (vermeintlich) „supranationale“ und „intergouvernementale“ Tätigkeitsbereiche hat der Vertrag von Lissabon aufgegeben und die den Mitgliedstaaten zugerechneten Politiken des Äußeren und der Sicherheit und der Justiz und des Inneren der „Gemeinschaftsmethode“ unterstellt. Damit verschleiert der Begriff „Zusammenarbeit einen neuen wesentlichen Schritt zum Europäischen Bundesstaat. (Schachtscheider, Verfassungsklage Österreich, S 214, 215)

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